RECHTSANWÄLTIN STEFANIE NEUGEBAUER
RECHTSANWÄLTIN  STEFANIE NEUGEBAUER

 

 Das aktuelle Punktesystem:

Zum 01.05.2014 erfolgt eine grundlegende Neuregelung des Verkehrszentralregisters und des Punktsystems.
Dadurch werden Rechtsunsicherheiten beseitigt, Fehler des bisherigen Systems korrigiert und Verkehrsverstöße neu bepunktet.
Vor allem geht es um eine Vereinfachung auf den Zweck des Registers: Es sollen nur noch die Personen erfasst werden, die durch gefährdende Verkehrsverstöße auffallen. Rein formale Verstöße, die sich nicht unmittelbar auf die Verkehrssicherheit auswirken (Verstöße gegen Umweltzonen, Sonntagsfahrverbote oder Kennzeichenvorschriften) werden nicht mehr eingetragen.

Bezüglich einiger Delikte haben sich die Regelstrafen zudem erhöht. So droht bei der verbotswidrigen Nutzung eines Mobiltelefons im PKW nun eine Geldstrafe von 60 anstatt bisher 40 Euro. Die unberechtigte Einfahrt in eine Umweltzone erhöht sich von 40 auf 80 Euro, wobei jedoch wie oben erwähnt, der vormalig gesetzte Punkt nun entfällt.

Punkte bleiben ab sofort nicht ewig im Register. Je nach Schwere
des Verstoßes gilt eine Tilgungsfrist von 2½, 5 oder 10 Jahren.
Neu ist dabei, dass diese Fristen starr sind. Anders als bislang verlängert sich die Frist also nicht dadurch, dass eine weitere Tat begangen wird. Vielmehr wird jede Eintragung nach Ablauf ihrer Frist automatisch getilgt.

Nach dem neuen System richtet sich die Punktezahl nach
der Schwere der Tat:
Ordnungswidrigkeit                                                                                        1 Punkt
Grobe Ordnungswidrigkeit mit Regelfahrverbot                                     2 Punkte
Straftat                                                                                                              2 Punkte
Straftat mit Entziehung der Fahrerlaubnis                                               3 Punkte

Mit Erreichen von 8 Punkten gilt der Betroffene unwiderlegbar als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen. Ihm wird daher die Fahrerlaubnis entzogen. Eine neue Fahrberechtigung darf frühestens nach Ablauf von 6 Monaten erteilt werden, sofern der
Betroffene nachgewiesen hat, dass er wieder geeignet ist.
Dieser Nachweis erfolgt durch eine positive medizinisch- psychologische Untersuchung (MPU).

Bei bis zu 5 Punkten kann an einem Fahreignungsseminar freiwillig teilgenommen und dadurch ein Punkt abgebaut werden. Kostenpunkt ca. 400 Euro. Dies ist jedoch nur ein Mal alle fünf Jahre möglich.
Ab 6 Punkten ist ein solcher Punkteabbau nun nicht mehr möglich.

Die Umstellung vom alten auf das neue System erfolgt dergestalt, dass die nicht gelöschten Delikte mit der ursprünglichen Punktebewertung und Tilgungsfrist erhalten bleiben. Der sich so ergebende Punktestand nach altem Recht wird auf einen Punktestand nach neuem Recht umgestellt:

  1 – 3 Punkte ->     1 Punkt    -> Vormerkung
  4 – 5 Punkte ->    2 Punkte  -> Vormerkung
  6 – 7 Punkte ->    3 Punkte  -> Vormerkung

  8 – 10 Punkte ->  4 Punkte -> Ermahnung
 11 – 13 Punkte ->  5 Punkte  -> Ermahnung

 

 14 – 15 Punkte -> 6 Punkte  -> Verwarnung

 16 – 17 Punkte -> 7 Punkte  -> Verwarnung

ab 18 Punkten ->   8 Punkte -> Entziehung der Fahrerlaubnis

Der aktuelle Kontostand kann bei Verkehrszentralregister kostenfrei, schriftlich erfragt werden:
http://www.kba.de/cln_031/nn_124594/DE/ZentraleRegister/FAER/Auskunft/formular__pdf,templateId=raw,property=publicationFile.pdf/formular_pdf.pdf

Bei allen Fragen rund um die oben aufgeführte Problematik helfe ich Ihnen gerne!

 

Blitzermarathon mit Ansage die gesamte Woche in Bayern! Natürlich fahren nun alle mindestens 5 km/h unter zulässiger Höchstgeschwindigkeit, aber ...

 

Was tun, wenn wir trotzdem einmal nicht genau genug aufgepasst haben und nach einem Verkehrsverstoß ein Anschreiben ins Haus flattert ??

 

In der Regel versendet die Behörde zunächst einen Anhörungsbogen, in welchem zwar die persönlichen Daten angegeben werden müssen, jedoch sonst keine weiteren Angaben gemacht werden sollen. D.h. den Vorwurf bitte erst einmal nicht zugeben!

 

Nach etwas Abwarten erreicht einen dann der tatsächlich relevante Bußgeldbescheid. WICHTIG: Gegen diesen muss innerhalb von 2 Wochen ab Zugang reagiert werden, daher ist EILE geboten!

Nun kann mittels eines Rechtsanwaltes und einer Akteneinsicht nach etwaigen Fehlern gesucht werden. Auch fest stationierte Blitzer nehmen fragwürdige Bilder auf, oder hat ein Polizeibeamter mit einer Laserpistole nicht auch einmal einen schlechten Tag? Hatte er ausreichende Schulung und wusste die Messanlage korrekt aufzubauen? Hier liegen Ansatzpunkte ...

 

Folgende Regelsätze gelten aktuell für Pkw ohne Anhänger und Motorräder.



innerhalb geschlossener Ortschaften


bis 10 km/h  15,- EUR
11-15 km/h  25,- EUR
16-20 km/h  35,- EUR
21-25 km/h 80,- EUR, 1 Punkt
26-30 km/h 100,- EUR, 3 Punkte
31-40 km/h 160,- EUR, 3 Punkte, 1 Monat Fahrverbot
41-50 km/h 200,- EUR, 4 Punkte, 1 Monat Fahrverbot
51-60 km/h 280,- EUR, 4 Punkte, 2 Monate Fahrverbot
61-70 km/h 480,- EUR, 4 Punkte, 3 Monate Fahrverbot
über 70 km/h 680,- EUR, 4 Punkte, 3 Monate Fahrverbot

 

außerhalb geschlossener Ortschaften


bis 10 km/h  10,- EUR
11-15 km/h  20,- EUR
16-20 km/h  30,- EUR
21-25 km/h  70,- EUR, 1 Punkt
26-30 km/h 80,- EUR, 3 Punkte
31-40 km/h 120,- EUR, 3 Punkte
41-50 km/h 160,- EUR, 3 Punkte, 1 Monat Fahrverbot
51-60 km/h 240,- EUR, 4 Punkte, 1 Monat Fahrverbot
61-70 km/h 440,- EUR, 4 Punkte, 2 Monate Fahrverbot
über 70 km/h 600,- EUR, 4 Punkte, 3 Monate Fahrverbot

 

Sollten gleich mehrere Verstöße zeitgleich erfolgt sein (z.B. Telefonieren während der Fahrt und Geschwindigkeitsverstoß) werden diese gemeinsam abgehandelt. Hinsichtlich der Höhe des Bußgeldes bzw. der Punkte orientiert man sich am höheren Verstoß. Diese Einsatzstrafe wird dann noch einmal im Ermessen des Sachbearbeiters angemessen erhöht.

 

Vorsicht auch beim Warnen anderer Verkehrsteilnehmer durch Lichthupe! Dies ist eine Ordnungswidrigkeit, welche mit Verwarngeld mit in der Regel 10 Euro geahndet werden kann. Die Lichthupe darf nur bei Gefahrsituationen bedient werden. Mag ein Blitzer auch subjektiv eine Gefahr darstellen - objektiv ist er es sicher nicht! Gegen ein Winken, ein Lächeln, ... wird jedoch niemand etwas sagen können!

 

Allseits gute Fahrt und stets die Augen offen halten!

 

 

Rechtsanwaltskanzlei

Stefanie Neugebauer

 

Marienstr. 6

93186 Pettendorf

Telefon: +49 9404 300 30 37

 

E-Mail: stefanieneugebauer@gmx.de

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