RECHTSANWÄLTIN STEFANIE NEUGEBAUER
RECHTSANWÄLTIN  STEFANIE NEUGEBAUER

Vorsorge in schlechten Zeiten - Patientenverfügung und Co.

 

Rechtzeitige Vorsorge ist wichtig! Wer weiß was kommt - im Alter, durch Unfall, ...

Folgende gesetzlich vorgesehene Möglichkeiten schaffen Abhilfe von Unklarheiten im Notfall.

 

 Patientenverfügung

 

Hierin kann der Betroffene bezüglich des “Ob” und “Wie” medizinischer Maßnahmen entscheiden. Eins kurze schriftliche Notiz genügt den formellen Anforderungen. Darin kann genau festgelegt werden, welche bestimmten medizinische Maßnahmen bei bestimmten Krankheitszuständen durchgeführt werden sollen oder eben auch nicht. Dies beugt der Gefahr vor, dass andere Personen über eine medizinische Behandlung entscheiden können, wenn man selbst nicht mehr dazu in der Lage ist.

 

Die neue Rechtslage, normiert im Patientenverfügungsgesetz, orientiert sich an der bisherigen Rechtsprechung: Eine von einem einwilligungsfähigen Patienten für den Fall des späteren Verlustes der Einwilligungsfähigkeit errichtete schriftliche Patientenverfügung ist verbindlich (§ 1901 a Abs. 1 BGB). Sie ist bei der Entscheidung über ärztliche Maßnahmen zu beachten, wobei es auf das Stadium der Erkrankung ausdrücklich nicht ankommt (§ 1901 a Abs. 3). Sofern für den nicht mehr einwilligungsfähigen Patienten ein von ihm für diesen Fall Bevollmächtigter (Vorsorge-bevollmächtigter) oder ein vom Gericht hierfür bestellter Betreuer handelt, muss dieser den Willen des Patienten gegenüber Arzt, Pflegepersonal und Einrichtung, in der der Patient untergebracht ist, durchsetzen. Gibt es keine schriftliche Patientenverfügung, sind die Behandlungswünsche oder der mutmaßliche Wille des Patienten anhand konkreter Anhaltspunkte, etwa früherer mündlicher Äußerungen, zu ermitteln (§ 1901 a Abs. 2).

 

Betreuungsverfügung

 

Mit der Betreuungsverfügung kann im Voraus festgelegt werden, wer gerichtlich als Betreuer bestellt werden soll, wenn dies zur Debatte steht. Ebenso kan auch festgelegt werden, wer eben gerade nicht als Betreuer tätig werden soll.

Zudem können einzelne Modalitäten der Betreuung festgelegt werden, z.B. ob im Fall der Pflegebedürftigkeit eine Betreuung in einer Pflegeeinrichtung (Heim, Kurzzeitpflege, ...) oder zu Hause statt finden und welche Wünsche und Gewohnheiten des Betroffenen vom Betreuer akzeptiert werden müssen.

 

Vorsorgevollmacht

 

Im Rahmen der Vorsorgevollmacht kann der Betroffene einer anderen Person die Wahrnehmung einzelner oder aller Interessen für den Fall übertragen, dass seine Entscheidungsfähigkeit nicht mehr gewährleistet ist.

Das Gericht wird hierbei nur eingeschaltet, wenn es einer Kontrolle des Bevollmächtigten bedarf – ansonsten kann dieser für den Betroffenen handeln, ohne dass weitere Maßnahmen ergriffen werden müssen.

Die Vorsorgevollmacht kann jederzeit entzogen oder inhaltlich verändert werden, solange der Vollmachtgeber geschäftsfähig ist. Auch sie bedarf keiner notariellen Beurkundung, sondern kann vielmehr als einfaches Schreiben aufgesetzt werden.

 

 

Bei allen Fragen rund um die oben kurz umrissenen Möglichkeiten helfe ich Ihnen gerne!

 

 

Rechtsanwaltskanzlei

Stefanie Neugebauer

 

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