Aufgrund verstärkter Nachfrage eine kurze Zusammenfassung zur Rückforderung von Bearbeitungsentgelten im Bereich Verbraucherkredit
Wie durch zahlreiche Medienberichte bereits präsentiert, hat der BGH in mehreren Entscheidungen, u.a. Az. XI ZR 348/13 und XI ZR 17/14 die Unzulässigkeit der Vereinbarung von Bearbeitungsentgelten in allgemeinen Geschäftsbedingungen verabschiedet. Gemäß der gesetzlichen Systematik eines Darlehens wird der Kunde bereits mit Zinsen belastet und die Bank über die Zinse für ihren Verwaltungsaufwand entschädigt. Weitere Gebühren sind somit unangemessen benachteiligend.
Dies hat zur Folge, dass im Rahmen von Verbraucherkrediten diese gezahlten Positionen von den Banken/ Kreditgebern zurück gefordert werden können. Ob diese Rechtsprechung auch auf Darlehen im Bereich der Immobilienfinanzierung angewendet werden kann ist noch umstritten. Zahlreiche Juristen bejahen dies jedoch.
Betroffene müssen sich allerdings beeilen. Alle in der Zeit vom 01.01.2005 bis zum 31.12.2011 gezahlten Bearbeitungsentgelte verjähren zum 31.12.2014. Verweigern die Institute die Erstattung des Bearbeitungsentgelts oder bleibt eine Reaktion gänzlich aus müssen Verbraucher noch in diesem Jahr verjährungshemmende Maßnahmen ergreifen. Ein einfaches Schreiben, wie etwa die Musterbriefe der Stiftung Warentest oder der zahlreichen Verbraucherzentralen, an die Bank oder Sparkasse genügt nicht! Vielmehr muss ein Rechtsmittel erhoben werden. Hier bieten sich der gerichtliche Mahnbescheid bzw. die Klage an. Vordrucke für den Mahnbescheid finden sich im gut sortierten Schreibwarenhandel oder auf der Internetseite www.mahnantrag-online.de.
Eine weitere Möglichkeit der Verjährungshemmung kann die Einschaltung eines Ombudsmannes sein. Hier ist jedoch Vorsicht walten zu lassen. Nicht jeder Ombudsmann ist auch eine derart anerkannte Stelle, als dass er die Verjährung hemmen könnte. Bei Wahl dieser Möglichkeit empfiehlt es sich vor Antragseinlegung die verjährungshemmende Wirkung seitens der Schiedsstelle schriftlich bestätigen zu lassen.
Zur Einreichung des jeweiligen Rechtsmittels stehe ich gerne zur Verfügung!
Das neue Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie ist am 13. Juni in Kraft getreten, denn der europäische Gesetzgeber will damit das Widerrufsrecht in Europa vereinheitlichen. Onlinehändler haben sich daher auf einige Gesetzesänderungen, besonders beim Widerrufsrecht, einzustellen. Die neuen Regelungen und damit auch die neue Widerrufsbelehrung gelten seit dem 13.06.2014 um 0 Uhr. Diesmal gibt es keine Übergangsfrist, daher sollten Onlinehändler, die ihre Pflichten bisher nicht erfüllt haben, umgehend tätig werden.
Für Käufe und Verkäufe im Online-Handel sind vor allem folgende Änderungen relevant:
Die Widerrufsfrist wird europaweit auf 14 Tage vereinheitlicht. Bei einem Kaufvertrag beginnt die Widerrufsfrist, wenn der Verbraucher die Ware erhalten hat. Es gibt eine Höchstgrenze für die Widerrufsfrist: Das Widerrufsrecht des Verbrauchers erlischt in jedem Fall 12 Monate nach dem Vorliegen der Voraussetzungen für den Fristbeginn. Dies gilt unabhängig davon, ob die Widerrufsbelehrung ordnungsgemäß erteilt wurde.
Es existiert zukünftig eine einheitliche Musterwiderrufsbelehrung.
Außerdem muss der Kunde seinen Widerruf eindeutig erklären. Vorsicht, wichtige Änderung: Ein kommentarloses Zurücksenden der Ware ist in Zukunft nicht mehr möglich!
Zur Erklärung des Widerrufs muss der Unternehmer dem Verbraucher ein Formular auf einem dauerhaften Datenträger zur Verfügung stellen. Der Händler ist verpflichtet, dem Verbraucher das Formular innerhalb angemessener Frist, jedoch spätestens mit der Lieferung der Ware zukommen zu lassen. Hierzu bietet es sich an, das Widerrufsformular zusammen mit den AGB und der Widerrufsbelehrung an die Bestellbestätigung als PDF anzuhängen. Das Muster-Widerrufsformular darf durch den Verkäufer nicht abgeändert werden, sondern muss wie unten als Download aufgeführt, an den Kunden übermittelt werden.
Der Händler ist verpflichtet, dem Kunden den Eingang der Widerrufserklärung auf einem dauerhaften Datenträger zu bestätigen. Künftig kann ein Vertrag auch per Telefon widerrufen werden. Der Händler muss eine Telefonnummer zur Kontaktaufnahme klar mitteilen. Von dieser Variante des Widerrufs ist jedoch abzuraten, da die Beweislast für einen fristgerecht erklärte Widerruf beim Verbraucher liegt und der Inhalt eines Telefonates in der Regel nicht mehr nachgewiesen werden kann. Für telefonische Rückfragen von Bestandskunden dürfen übrigens keine höheren Kosten als der Grundtarif berechnet werden.
Es wird kein Rückgaberecht mehr geben. Bisher galt, dass der Shop Betreiber bei Vertragsschluss statt des Widerrufsrechts auch ein Rückgaberecht vereinbaren konnte. Auf ein gesondertes Rückgaberecht wird in Zukunft verzichtet. Es gibt nur noch ein einheitliches Widerrufsrecht, denn meist waren den Kunden, aber auch den Händlern die unterschiedlichen Rechtsfolgen gar nicht klar.
Bei der Abwicklung des Widerrufs hat die Erstattung des Geldes nach wie vor Zug um Zug gegen die Ware zu erfolgen, wobei seit Juni 2014 hierfür eine Frist von 14 Tagen (vorher: 30 Tage) gilt. Der Verbraucher muss also bereits erhaltene Waren an den Unternehmer zurücksenden und der Unternehmer muss bereits geleistete Zahlungen an den Verbraucher zurückerstatten. Dies schließt auch Zahlungen des Verbrauchers für die Lieferung bzw. den Versand der Waren ein. Nicht zu erstatten sind hierbei allerdings zusätzliche Kosten, die darauf beruhen, dass sich der Verbraucher für eine besondere Versandart entschieden hat, die teurer ist als die günstigste vom Unternehmer angebotene Standardlieferung. Für den Online-Käufer von Nachteil ist dabei: Der Händler hat ein Zurückbehaltungsrecht bezüglich des Kaufpreises, d.h. er darf die Rückzahlung des Kaufpreises verweigern, bis er die Ware erhalten hat oder ihm die Absendung nachgewiesen wird.
Im Widerrufsfall muss der Verbraucher die Kosten der Rücksendung tragen, vorausgesetzt, der Unternehmer hat ihn vorab darüber informiert. Eine gesonderte Vereinbarung ist hierfür aber nicht mehr nötig. Damit wird die deutsche 40-EUR-Klausel hinfällig. Diese besagte, dass Gegenstände mit einem Warenwert unter 40 Euro, bei vorheriger Belehrung, kostenpflichtig durch den Kunden zurück geschickt werden mussten. Der Online-Händler kann die Rücksendekosten aber freiwillig übernehmen. Mehrere größere Unternehmen haben angekündigt, weiterhin die Versandkosten für den Verbraucher zu übernehmen.
Zudem gibt es neue Ausnahmen vom Widerrufsrecht, zum Beispiel bei versiegelten Waren, die aus Gründen des Gesundheitsschutzes oder der Hygiene nicht zur Rückgabe geeignet sind und deren Versiegelung entfernt wurde. Was genau unter diese Passage fällt, hat der Gesetzgeber jedoch nicht erläutert, weshalb die Gerichte in Zukunft diesen Passus durch ihre Rechtsprechung konkretisieren müssen.
Der Händler darf für Zahlungen mit Kreditkarte oder anderen bestimmten Zahlungsmittel nicht über Zuschläge mitverdienen. Dies bedeutet soviel, dass der Verkäufer dem Verbraucher mindestens ein zumutbares Zahlungsmittel zur Verfügung stellen muss, mit dem er ohne Aufschläge seine Rechnung begleichen kann.
Bei Rückfragen zur neuen Gesetzeslage, zur Anwendbarkeit und Ausnahmen, aber auch zu den Änderungen, welche sich beim Erwerb von Waren und Dienstleistungen außerhalb von Geschäftsräumen (vormals „Haustürgeschäfte“) ergeben, stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.
Phishing Mails
Die Anzahl der Phishing-Mails, die ein Trojanisches Pferd im Anhang verbergen und den Empfänger zur Zahlung von Geldbeiträgen auffordern, schnellt momentan in die
Höhe.
Der Inhalt dreht sich um angeblich abgeschlossene Abonnements, die ab sofort monatlich bezahlt werden sollen. Aber auch angeblich offene Rechnungen seitens beispielsweise IKEA, paypal, Mastercard,
Amazon, Video on demand, Download Center sind betroffen.
Die Betrüger geben vor, dass sich in der angehängten Datei alle wichtigen Informationen befinden würden, wie z.B. das Formular zur Kündigung des Abonnements bzw. die benötigten Daten zur Überweisung.
Weiter heißt es in der Mail, wenn innerhalb der nächsten sieben Tage weder gezahlt, noch das Abo gekündigt wird, so werden Mahngebühren fällig. Auf diese Weise versuchen die Betrüger Druck
aufzubauen, damit ohne weiteres Zögern die angehängte Datei geöffnet wird. Davon ist jedoch dringend abzuraten! Hinter dieser Datei verbirgt sich Schadsoftware (Trojaner, Virus, ...), die sich nach
dem Herunterladen auf dem Computer installiert.
Seriöse Unternehmen melden sich bei offenen Forderungen in der Regel per Post und fordern zur Begleichung offener Positionen auf!
Daher: Mails in den Spam verschieben oder am Besten unverzüglich löschen und abwarten, ob eine postale außergerichtliche Zahlungsaufforderung eintrifft! Fristen werden dadurch nicht
verpasst!
Urteil des Bundesgerichtshofs vom 17. April 2013 – VIII ZR 225/12 - Flexstrom
Im Urteil, Az.: VIII ZR 225/12 -17.04.2012 hat sich der Bundesgerichtshof mit der Auslegung einer Klausel der AGB in den Stromlieferverträgen des insolventen Unternehmens Flexstrom befasst. Gemäß den Verträgen der Beklagten, sollten Neukunden bei einer bestimmten Vertragsdauer ein einmaliger Bonus bezahlt werden:
“Wenn Sie als Neukunde einen Vertrag mit (der Beklagten) schließen, gewährt Ihnen (die Beklagte) einen einmaligen Bonus. Dieser wird nach 12 Monaten Belieferungszeit fällig und spätestens mit der ersten Jahresrechnung verrechnet. Neukunde ist, wer in den letzten 6 Monaten vor Vertragsschluss in seinem Haushalt nicht von (der Beklagten) beliefert wurde. Der Bonus entfällt bei Kündigung innerhalb des ersten Belieferungsjahres, es sei denn die Kündigung wird erst nach Ablauf des ersten Belieferungsjahres wirksam.”
§ 305c BGB: Überraschende und mehrdeutige Klauseln
…
(2) Zweifel bei der Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen gehen zu Lasten des Verwenders.
Im streitgegenständlichen Fall kündigte der Kläger den Vertrag zum Ablauf des ersten Lieferjahres, woraufhin die Beklagte den versprochenen Bonus in der Schlussrechnung nicht berücksichtigte. Zunächst wurde die Klage auf Zahlung des Bonus vom Berufungsgericht abgewiesen, die daraufhin zugelassene Revision hatte jedoch Erfolg.
Der zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs entschied folgendes:
Die Klausel sei für einen juristisch nicht vorgebildeten Kunden ohne weiteres dahingehend zu verstehen, dass ein Anspruch auf den Bonus bereits dann besteht, wenn der Vertrag mindestens ein Jahr bestanden hat. Die Klausel sei daher nach § 305c Abs. 2 BGB in diesem Sinne auszulegen.
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OLG KOBLENZ vom 24.08.2011, |
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Anforderungen an die Aufsichtspflicht gegenüber fünfjährigem fahrradfahrendem Kind | ||
1. Ein fünfjähriges, auf dem Bürgersteig fahrradfahrendes Kind muss nicht derart eng überwacht werden, dass der Aufsichtspflichtige jederzeit eingreifen kann. Ebenso wenig muss der Aufsichtspflichtige dafür sorgen, dass das Kind generell vor Biegungen des Gehwegs anhält und dort verharrt.
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Keine Haftung des Fahrers oder Halters eines Kfz für Beschmutzung |
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der Kleidung eines Fußgängers durch Spritzwasser |
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Angemessenheit eines vier- bis sechswöchigen Schadensregulierungs- |
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zeitraums eines durchschnittlichen Verkehrsunfallschadens |
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Im Rahmen der Regulierung eines Haftpflichtschadens ist dem Versicherer bei durchschnittlichen Verkehrsunfällen ein Zeitraum zur Überprüfung von vier bis sechs Wochen einzuräumen, bevor die Erhebung der Klage geboten ist.
(Aus
den Gründen: ...Von einem durch einen Verkehrsunfall Geschädigten muss mehr Geduld vor Erhebung einer Klage gegen den Versicherer erwartet werden, als im Falle einer Inanspruchnahme des unmittelbaren
Schädigers. Wie die Prüfungsfrist zu |