RECHTSANWÄLTIN STEFANIE NEUGEBAUER
RECHTSANWÄLTIN  STEFANIE NEUGEBAUER

Anfang 2013 wurde die bisherige GEZ-Gebühr aus den 50er Jahren zum neuen „Rundfunkbeitrag“.

 

Zwar bleiben die monatlich 17,98 Euro unverändert, aber zahlen muss seither jeder Haushalt laut Rundfunkstaatsvertrag - auch wenn er gar kein Radio oder Fernseher besitzt.

Bisher war die GEZ-Gebühr abhängig von der Verwendung empfangsbereiter, einzelner Geräten. Damit ist es seit 2013 vorbei. Es wird pro Wohnung/ Haushalt die komplette Gebühr fällig, egal wie viele Personen dort leben. Damit ist die Nutzung aller Fernseher, Radios, internetfähigen Computer und Autoradios der Haushaltsmitglieder abgedeckt.

Jeder volljährige Wohnungsinhaber ist gesetzlich verpflichtet, sich anzumelden. Dabei genügt es, wenn eine in der Wohnung lebenden Personen sich anmeldet und den Rundfunkbeitrag zahlt.

 

!! AKTUELLES, Stand: 10.07.2015 !!

 

BGH hebt Beschluss des AG Tübingen vom 19.5.2014 Az. 5 T 81/14 mit Beschluss vom 11.6.2015 Az. I ZB 64/14 auf.

Das LG Tübingen hatte nach Beschluss des AG Nagold vom 06.03.2014 Az. 4 M 193/14 die Eintragungsanordnung  des Gerichtsvollziehers ins Schuldnerverzeichnis aufheben lassen, da das entsprechende Vollstreckungsersuchen formelle Fehler aufgewiesen habe. Dies hat der BGH im Beschluss auf die Rechtsbeschwerde der Gläubigerin hin verneint.

Das Vollstreckungsersuchen genüge den Anforderungen, da sich schon aus § 10 Abs. 1 und Abs.7 des Rundfunkstaatsvertrages ergebe, dass allein die Landesrundfunkanstalt Gläubigerin und damit partei- und prozessfähig ist. Der Beitragsservice diene nur als ausgelagerte Inkassostelle. Zudem sei es eben nicht erforderlich, dass Angaben zur Anschrift, Rechtsform und zu den Vetetungsverhältnissen gemacht werden müssten. Da das Ersuchen mit Hilfe automatischer Einrichtungen erstellt worden sei, bedürfe es weder Unterschrift des Behördenleiters oder seines Beauftragten, noch eines Dienstsiegels. Darüber hinaus genüge die Angabe der zu vollstreckenden Gebühren und Beitragsbescheide, ein expliziter Verwaltungsakt müsse nicht gesondert ergehen.

 

Pressemitteilung BGH

Beschluss des I. Zivilsenats vom 11.6.2015 - I ZB 64/14 - vollständigen Beschluss siehe unten!

 

Die Beitragspflicht endet erst, wenn einer der folgenden Abmeldegründe vorliegt:

 

- zwei oder mehrere Beitragszahler ziehen zusammen (Hochzeit, Einzug in eine WG usw.). In diesem Fall sind Name und Beitragsnummer aller Beitragszahler anzugeben.

- der Beitragszahler geht dauerhaft ins Ausland und besitzt in Deutschland keinen Wohnsitz mehr. In diesem Fall ist eine meldeamtliche Bescheinigung vorzulegen.

- der Beitragszahler stirbt. In diesem Fall müssen Angehörige eine Sterbeurkunde vorlegen.

- der Beitragszahler gibt eine (Zweit-)Wohnung auf. In diesem Fall muss eine meldeamtliche Bescheinigung vorgelegt werden.

 

Die Abmeldung muss schriftlich unter Angabe des Abmeldegrundes beim Beitragsservice eingehen. Zu empfehlen ist ein Versand des Schreibens per Einschreiben Einwurf bzw. Rückschein, da der Beitragspflichtige die Beweislast dafür trägt, dass das Kündigungsschreiben beim Gegner eingegangen ist! Zu beachten ist: Die Beitragspflicht endet immer erst mit der entsprechenden Anzeige gegenüber dem Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio, eine rückwirkende Abmeldung ist daher nicht möglich.

 

Für einzelne Personengruppen besteht die Möglichkeit, sich von der Beitragspflicht befreien lassen. Für welche Personengruppen eine solche Ausnahmeregelung gilt, ist im § 4 Rundfunkbeitragsstaatsvertrag geregelt:

Zu diesen Personen zählen:

 

- Empfänger von Hilfe zum Lebensunterhalt (Sozialhilfe)

- Empfänger von Grundsicherung im Alter und Grundsicherung bei  

  Erwerbsminderung

- Empfänger von Sozialgeld und Arbeitslosengeld II

- Empfänger von Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz

   nicht bei den Eltern lebende Empfänger von BaföG, 

   Berufsausbildungsbeihilfe oder Ausbildungsgeld

- Sonderfürsorgeberechtigte nach dem Bundesversorgungsgesetz

    (§ 27 e BVG)

- Empfänger von Hilfe zur Pflege nach §§ 61 bis 66 des SGB XII)

- Empfänger von Hilfe zur Pflege als Leistung der Kriegsopferfürsorge nach

  BVG

- Empfänger von Pflegegeld nach landesgesetzlichen Vorschriften

- Empfänger von Pflegezulagen nach § 267 Abs. 1 Lastenausgleichsgesetz

- Personen, denen wegen Pflegebedürftigkeit nach § 267 Abs. 2 Satz 1 

  Nr.  2 c des LAG ein Freibetrag zuerkannt wird

- Volljährige, die in einer stationären Einrichtung leben, § 45 SGB VIII

- taubblinde Menschen und Empfänger von Blindenhilfe nach § 72 SGB XII

  sowie § 27 des BVG.

 

Daneben gibt es bei "Normalverdienern", die mit ihrem Einkommen die Bedarfsgrenze unterschreiten, die Möglichkeit einen Härtefallantrag zu stellen.

Die Bedürftigkeit muss mittels eines Bewilligungsbescheides bzw. durch Vorlage eines ablehnenden Leistungsbescheides der jeweiligen Sozialbehörde nachgewiesen werden. Die Bestätigungen bzw. Bescheide müssen im Original oder als beglaubigte Kopie eingereicht werden. Der Antrag ist zu unterschreiben! Auch hier gilt es rechtzeitig tätig zu werden, spätestens innerhalb von zwei Monaten nach Erstelldatum, da bei späterem Eingang des Antrags eine Befreiung wiederum erst ab dem Folgemonat der Antragstellung gewährt wird.

 

Wichtig: Wer Arbeitslosengeld I erhält, fällt nicht unter den vorgenannten Personenkreis und kann daher nicht befreit werden, auch dann nicht, wenn das ALG I geringer ausfällt als das Arbeitslosengeld II. Eine Ermäßigung können Schwerbehinderte beantragen, die in ihrem Ausweis das Merkmal RF nachweisen können. 

 

Momentan werden Beitragsbescheide auch für das vergangene Jahr 2013 sowie das laufende Jahr 2014 verschickt! Diese sind generell noch nicht verjährt und es ist ratsam diese fristgerecht zu begleichen. Ein Widerspruch gegen den Bescheid mit dem Argument, man halte den Beitrag für verfassungswidrig ist möglich, jedoch wenig erfolgversprechend. Erst kürzlich hat der Bayerische Verfassungsgerichtshof einen Eilantrag in dieser Sache abgelehnt, Urteil vom 15.05.2014 - Vf. 8-VII-12. Die ausführlichen Ablehnungsgründe können der existierenden Pressemitteilung des BayVGH entnommen werden.

 

Laut Mitteilung der ARD ZDF tauchen aktuell gefälschte Zahlungsaufforderungen zum Rundfunkbeitrag für 2014 auf.

" Bislang sind die Schreiben überwiegend in Bayern gemeldet worden, es ist aber nicht auszuschließen, dass auch in anderen Teilen Deutschlands falsche Rechnungen verschickt werden. In den Schreiben wird zur Zahlung des Rundfunkbeitrags in Höhe von 53,94 Euro für den Zeitraum 01.06.2014 bis 31.12.2014 aufgefordert.  Es werden jedoch eindeutig falsche Beitragsnummern angegeben (...). Die auf dem Vordruck angegebene Kontoverbindung gehört außerdem nicht zum Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio, die gefälschte IBAN führt den Ländercode CZ."

 

Bei Fragen zur Echtheit eines erhaltenen Schreibens sowie bei weiteren allgemeinen Fragen zum Rundfunkbeitrag stehe ich gerne zur Verfügung!

 

 

Beschluss des I. Zivilsenats vom 11.6.2015 - I ZB 64/14 -
BGH Vollstreckung Rundfunkgebühren.pdf
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Rechtsanwaltskanzlei

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